Ärzteschaft nutzt gemeinsame Organisation für einseitige Interessenvertretung
Psychotherapeuten haben das Recht auf eine angemessene Höhe ihrer Vergütung je Zeiteinheit. Dieser Anspruch ist im § 87 Absatz 2c Satz 6 SGB V gesetzlich festgelegt. Auch das Bundesozialgericht hat in seinen Urteilen diesen Grundsatz bestätigt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) will dennoch diesen Grundsatz für die zwischen 2009 und 2013 gezahlten Honorare nicht umsetzen. Seit mehr als fünf Jahren warten die Psychotherapeuten auf eine wahrnehmbare Anhebung der Honorare für ihre antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen "Wir fordern, dass sich die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen an die gesetzlichen Vorgaben halten und die Nachzahlungen für psychotherapeutische Leistungen ab 2009 veranlassen", betonte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).weiterlesen...