Bundessozialgericht korrigiert bisherige Zulassungpraxis
Berlin, 13. September 2010, BPtK-News
Die Zulassung aufgrund eines Sonderbedarfs kann sich darauf stützen, dass es nicht genügend Anbieter eines bestimmten Psychotherapieverfahrens gibt. Das geht aus einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen B 6 KA 22/09 R). Bisher gingen viele Zulassungsausschüsse und Gerichte davon aus, dass das Psychotherapieverfahren für die Sonderbedarfszulassung keine Rolle spielt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei einer Sonderbedarfszulassung die Psychotherapieverfahren wie Schwerpunkte bei Ärzten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist in der Bedarfsplanung die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten beschränkt, wenn es in einem Bereich ausreichend Praxen gibt. Das Gesetz ermöglicht nur ausnahmsweise weitere Niederlassungen, wenn ein Arzt oder Psychotherapeut mit einer besonderen Qualifikation gebraucht wird, obwohl ein Bereich bereits als mit Ärzten und Psychotherapeuten überversorgt ausgewiesen ist. Das Bundessozialgericht wertet jetzt die Qualifikation in einem Psychotherapieverfahren wie einen fachärztlichen Schwerpunkt (z. B. Kardiologie), der eine Zulassung in einem bereits ausreichend versorgten Bereich begründen kann. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den verschiedenen Psychotherapieverfahren um unterschiedliche Versorgungsangebote.
"Die Zulassungsausschüsse müssen jetzt nicht nur prüfen, ob in einem Planungsbereich ausreichend Psychotherapeuten vorhanden sind", stellt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. "Sie müssen ebenfalls feststellen, ob in einem Bereich auch ausreichend Verhaltenstherapeuten, Tiefenpsychologen und Psychoanalytiker niedergelassen sind."