Aufbau einer GutachterInnenliste der PKSH

Kiel, Juli 2008:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir wenden uns mit diesem Schreiben an Sie, weil wir eine Regelung schaffen wol­len, die es der PKSH ermöglicht, auf Anfrage psychologische GutachterInnen aus dem Kreis der Kammermitglieder zu benennen. An die Kammergeschäftstelle werden immer wieder entsprechende Anfragen ge­richtet. Da es bisher keine GutachterInnenliste gibt, war die Geschäftsstelle der PKSH nicht in der Lage, psychologisch / psychotherapeutische GutachterInnen zu benennen. Vielmehr wurde an die Ärztekammer verwiesen.  Diese Situation halten wir u. a. aus berufspolitischen Gründen für untragbar, da es einer positiven Außendarstellung sicher wenig zuträglich ist, wenn die PKSH auf An­frage keine GutachterInnen benennen kann. Zumal es KollegInnen gibt, die teilweise bereits seit vielen Jahren Gutachten erstellen und entsprechend erfahren auf diesem Gebiet sind.

Einige Landespsychotherapeutenkammern haben spezifische Curricula erstellt, die erfüllt sein müssen, um auf entsprechende Gutachterlisten zu gelangen. Nach aus­führlicher Diskussion der Vor- und Nachteile eines derartigen Vorgehens hat sich der Vorstand der PKSH gegen diesen Weg entschieden. Wir wollen möglichst keine weiteren Hürden durch Curricula und Weiterbildungsordnungen aufbauen und die Einrichtung aufwendiger Überprüfungsgremien vermeiden. Dementsprechend haben wir uns dafür entschieden, ähnlich zu verfahren wie es die Ärztekammer SH bereits seit Jahrzehnten praktiziert: Es soll eine GutachterInnenliste auf der Grundlage von Selbstauskunft erstellt werden.  

 


In diesem Zusammenhang wird auf die Regelungen zur Gutachtertätigkeit in § 27 der Berufsordnung der PKSH hingewiesen:

 

 

  1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachterinnen und Gutach­ter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen. Bei der Ausstellung psychotherapeutischer Gutachten und Bescheinigungen hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre oder seine Überzeugung auszudrücken.
  2. Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines Ge­richtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen.
  3. Eine Stellungnahme auf Wunsch der Patientin oder des Patienten ist nur dann möglich, wenn die Patientin oder der Patient auf die Risiken einer möglichen Äußerung der Psychothe­rapeutin oder des Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurde und wenn die Patientin oder der Patient die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden hat.
Die auf der neu zu erstellenden Liste als GutachterInnen geführten Kammermitglie­der können von der Geschäftsstelle beispielsweise auf Anfrage eines Gerichtes ge­nannt werden. Es erfolgt der Hinweis, dass die PKSH keine Qualifikationsüberprü­fung vorgenommen hat.

Wir bitten diejenigen KollegInnen, die Interesse daran haben, Gutachten in den Be­reichen Strafrecht, Familienrecht und / oder Sozialrecht zu erstellen und hierzu über angemessene Fachkenntnisse und Berufserfahrung verfügen, den anhängenden Er­hebungsbogen auszufüllen und an die PKSH-Geschäftsstelle zurück zu senden. Die PKSH behält sich vor, Sie nach Anhörung bei Zweifeln an der ausreichenden Qualifi­zierung oder begründet erscheinenden Beschwerden über die Qualität Ihrer Gutach­ten von der Gutachterliste zu streichen. 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Psych. Juliane Dürkop 

           

 Dr. phil. Dipl.-Psych. Dietmar Ohm

Präsidentin

 

 Mitglied des Vorstands