Quellenverweis: Kammertelegramm Psychotherapeutenkammer Hamburg, 11.09.2008
Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Selbstständige verlieren 2009 Anspruch auf Krankengeld
Mit dem 01.01.2009 wird der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige neu geregelt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie auf diesem Wege auf eine bislang wenig beachtete Änderung im Zusammenhang mit der jüngsten Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007 aufmerksam machen. Diese bisher wenig beachtete Änderung betrifft nur selbstständig Tätige, die freiwilliges Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse sind. Deren bisheriger Anspruch auf Krankengeld wird mit dem 31.12.2008 gesetzlich entfallen. Hintergrund ist eine ab Januar 2009 geltende Neuregelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG), wonach Selbstständige das Krankengeld bei gesetzlichen Krankenkassen nur noch über einen Wahltarif versichern können. Wer hierbei nicht selbst aktiv wird, verliert einen bisher bestehenden Anspruch auf Krankengeld ab Januar 2009 ersatzlos.
Im Zuge der Neuregelungen des GKV-WSG wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld für freiwillig in der GKV versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ab Januar 2009 ausdrücklich verneint. Bisher haben Selbstständige - wie auch Arbeitnehmer - Anspruch auf Krankengeld bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, sofern sie sich nicht schon bisher für einen Tarif ohne Krankengeldanspruch zum ermäßigten Beitragssatz entschieden hatten. Die Nachfolgeregelung für Selbstständige sieht in der Fassung ab 2009 vor, dass die Krankenkassen einen entsprechenden Krankengeld-Wahltarif anbieten müssen. Entscheidet sich der Versicherte für den neuen Krankengeld-Tarif und zahlt dafür zusätzliche Prämien, bindet er sich automatisch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bis mindestens 31.12.2011 verzichtet er dadurch also auf sein ordentliches und - im Falle der ab 2009 möglichen Festsetzung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen - auf sein außerordentliches Kündigungsrecht. Wählen hauptberuflich Selbstständige den Tarif dagegen nicht, verlieren sie ab 01.01.2009 automatisch ihren bestehenden Krankengeldanspruch - zahlen dafür jedoch auch nur den "ermäßigten Beitragssatz". Dieser wird entsprechend dem allgemeinen einheitlichen Beitragssatz ab 2009 von der Bundesregierung für alle Kassen festgelegt.
Selbstständige, deren Praxis im Krankheitsfall nicht ausreichend weitergeführt werden kann, sind jedoch häufig auf das Krankengeld als Einkommensersatz angewiesen. Sollten Sie von dieser Änderung betroffen sein, sollten Sie sich über entsprechende Alternativen informieren. Krankenkassen, Versicherungen und die Berufsverbände bieten nach unserem Wissen entsprechende Informationen an.